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Eintragung einer Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern

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OLG Dresden – Az.: 17 W 0748/14 – Beschluss vom 13.08.2014

An Gerichtskosten sind seitens der Erstbeteiligten – nur – 2.658,50 € zu zahlen. Der Kostenansatz des Amtsgerichts Plauen vom 27.02.2014 (CH-144-12; KSB 622140269909) wird entsprechend geändert.

Der ihn bestätigende Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Plauen vom 26.05.2014 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Für die Eintragung einer Grundschuldabtretung sind der Erstbeteiligten 13.292,50 € (0,5 aus 60 Mio. Euro) berechnet. Das ist ihr zu teuer. Sie meint, mehr als eine 0,1-Gebühr aus 60 Mio. Euro, also mehr als 2.658,50 € dürften keinesfalls angesetzt werden.

Die Grundschuld ist eine Gesamtgrundschuld über gut 76 Mio. Euro. Sie lastet an mehr als 30 Grundstücken. Die Grundbücher werden weit überwiegend bei unterschiedlichen Grundbuchämtern geführt.

Deren Kostenbehandlung ist nicht einheitlich. Manche ersuchen die übrigen Grundbuchämter um Mitteilung, wer die Kosten für die Einträge bei allen Grundbuchämtern erhebe. Einige teilen mit, von ihnen werde nichts berechnet. Andere haben wie hier eine 0,5-Gebühr aus dem Nennbetrag, begrenzt auf 60 Mio. Euro, angesetzt. Dann gibt es Grundbuchämter, die erklärtermaßen verunsichert und deshalb noch im Prüfungsstadium sind. Schließlich regt das Grundbuchamt, das als erstes (aber mehr als einen Monat vor den meisten anderen) angerufen wurde, an, zu den Einträgen der übrigen Grundbuchämter solle nur eine 0,1-Gebühr erhoben werden.

Nach erfolgloser Erinnerung stellt die Erstbeteiligte den amtsgerichtlichen Kostenansatz zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht. Von diesem wurde die Bezirksrevisorin angehört. Sie meint, der Kostenansatz sei in Ordnung. Da seien sich die sächsischen Bezirksrevisoren, im Unterschied zu denen anderer Bundesländer, einig.

II.

Die nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte, nach § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG vom Oberlandesgericht und bei diesem, nach Übertragung durch Einzelrichterin, vom Senat in 3er-Besetzung (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG, § 122 Abs. 1 GVG) zu bescheidende Beschwerde hat Erfolg. In (Rechts-)Analogie zu KV 14122, 14141 sind nur 20 % der Gebühr nach KV 14130, also, bei Beachtung von § 35 Abs. 2 GNotKG, 0,1 aus 60 Mio. Euro, mithin 2.658,50 € zu berechnen und zwar, da § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG wegen der Regel des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG nicht entsprechend angewendet werden kann, durch das die Beschwerde hier vorlegende Amtsgericht selbst.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, die der g[…]


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