KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 341/17 – 162 Ss 176/17 – Beschluss vom 07.12.2017
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 250 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot hat es nicht verhängt. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene, gegen den im Jahr 2016 zwei Bußgeldbescheide u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtskräftig erlassen worden sind, an der Kreuzung Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg das rote Lichtzeichen missachtete und die Haltlinie passierte, als es bereits 1,1 Sekunden leuchtete. Im Hinblick auf die Voreintragungen hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße um 50 auf 250 Euro erhöht. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat die Tatrichterin abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene seiner vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung gemäß ortsunkundig und durch eine „hinter der Kreuzung Siemensdamm/Nikolaus-Groß-Weg liegende Sperrung der Einfahrt zur BAB 100“, in die er habe einfahren wollen, im Sinne eines Augenblicksversagens „irritiert gewesen sei“ (UA S. 1).
Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Die Amtsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Urteilsgründe lassen keinen Sachverhalt erkennen, der es dem Amtsgericht erlaubte, vom indizierten Regelfahrverbot abzusehen.
1. Die angefochtene Entscheidung verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalogs, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige De[…]