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Autounfall zwischen Linksabbieger und überholendem Fahrzeug

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OLG München – Az.: 10 U 2299/21 – Urteil vom 22.12.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.04.2021 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 16.03.2021 (Az. 31 O 714/20) in Ziffern 1. bis 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.979,31 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2792,71 € seit 08.09.2020 und aus weiteren 186,60 € seit 05.12.2020 sowie weitere nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 523,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tagen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht ging aufgrund der in erster Instanz nur rudimentär durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagten aus. Der Senat ist nach der von ihm wiederholten und ergänzenden Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Klagepartei am Zustandekommen des Unfalls ein hälftiges Mitverschulden trifft.

1. Der neutrale Zeuge S., der mit seinem Holzlaster hinter dem klägerischen Traktorgespann auf dieses aufschließend zufuhr, hat die Angaben des Fahrers des Traktorgespanns, des Zeugen K., im Wesentlichen bestätigt. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das klägerische Traktorgespann aus einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h bis zum Stillstand an der Abzweigung nach links in die B. Straße abgebremst wurde, wobei der Traktor nicht vollständig links eingeordnet war. Weiter ist der Senat aufgrund der Angaben der Zeugen S. und K. davon überzeugt, dass am Traktor frühzeitig der linke Blinker gesetzt war und der Holzlaster des Zeugen S. aus einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bis 60 km/h auf eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h so verlangsamt wurde, dass die Brems[…]


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