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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast für Überstunden

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Die korrekte Erfassung und Vergütung von Überstunden ist ein wiederkehrendes und bedeutendes Thema im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen regelmäßig vor der Herausforderung, geleistete Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren und darüber hinaus zu klären, unter welchen Voraussetzungen zusätzlich geleistete Arbeitsstunden als Überstunden gelten und eine entsprechende Vergütung oder Freizeitausgleich rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine klare Abgrenzung der regulären Arbeitszeit von den Überstunden erfolgt, was in der Praxis oftmals zu Diskrepanzen führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 186/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht lehnt die Klage eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Überstunden und Urlaubsabgeltung ab, da keine ausreichenden Beweise für die geleisteten Überstunden und die Vereinbarung eines übergesetzlichen Urlaubsanspruchs vorgelegt wurden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Willkürliche Aufstellung von Überstunden: Ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen ist die nachträgliche Behauptung geleisteter Überstunden vom Gericht als unzulässig eingestuft worden.
Beweislast des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer konnte nicht schlüssig darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Überstunden geleistet wurden.
Arbeitszeiterfassung: Die Notwendigkeit einer genauen und zeitnahen Arbeitszeiterfassung wird betont, da vage oder aus dem Gedächtnis rekonstruierte Angaben nicht anerkannt werden.
Anordnung von Überstunden: Es fehlten Beweise dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.
Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da kein übergesetzlicher Urlaubsanspruch zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Beweisantrag ins Leere: Da der Kläger bereits nicht überzeugend vorgetragen hat, sind seine Beweisanträge, wie die Vorlage von Fahrtenbuchaufzeichnungen, irrelevant.
Kostentragung: Der unter[…]


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