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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

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ArbG Hamburg, Az.: 13 BV 13/16, Beschluss vom 07.06.2017

Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 9. in der Zeit vom 11. bis 27. April 2016 nichtig ist.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sowie 4. bis 7. (nachfolgend: Antragsteller) sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 9. (nachfolgend: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 8.) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat). Der ehemals Beteiligte zu 3. hat seinen Antrag zurückgenommen.

Der für die streitgegenständliche Betriebsratswahl verantwortliche Wahlvorstand beabsichtigte, die anstehende Wahl als Präsenz- und Briefwahl und daneben als Online-Wahl durchzuführen. Zur rechtlichen Absicherung holten Wahlvorstand und Arbeitgeberin ein von Prof. Dr. H. A. W., im September 2015 erstelltes Gutachten (Der Rechtsrahmen für die Einführung von elektronischen „Briefwahlen“ bei der Wahl von Betriebsräten) ein, welches ausweislich des Deckblattes auf Bitte von M. H. / P. GmbH erstellt wurde. Auf den Inhalt des als Anlage AG 5, Bl. 168 bis 182 d.A., vorgelegten Gutachtens wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Wahlvorstand tagte in über 60 Sitzungen.

Die Kammer 25 des Arbeitsgerichtes Hamburg führte in dem Verfahren zum Aktenzeichen 25 BV 29/15, mit dem die dortigen Antragsteller begehrten, den amtierenden Wahlvorstand bei der Arbeitgeberin zu ersetzen, mit Beschluss vom 01. März 2016, in den Gründen auf Seite 8 aus:

„Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass das Einholen von Sachverständigengutachten zu einer möglichen Online-Wahl und die Festlegung einer zusätzlichen Online-Wahl neben der Präsenz- und Briefwahl im Wahlausschreiben nach Auffassung der Kammer mit der Wahlordnung nicht vereinbar sein dürfte, welche in § 25 WO genaue Vorgaben zur Stimmabgabe außerhalb der Präsenzwahl vorgibt.“

Die in der Zeit vom 11. bis 27. April 2016 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl fand neben der Präsenz- und Briefwahl auch in Form einer Online-Wahl als Alternative zur Briefwahl statt. Den Wahlberechtigten wurden die Zugangsdaten zur Teilnahme an dem Onlineverfahren per E-Mail zugesandt. Online konnte dann ein virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Es wurden 740 gültige Stimmen durch Präsenz- und Briefwahl abgegeben. 628 Wahlberechtigte nahmen an der Onlinewahl teil. Bei Öffnung der „elektronischen Wahlurne“ wurde eine Folie an die W[…]


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