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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung

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LAG Hessen, Az.: 16 Sa 473/15, Urteil vom 02.11.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2015 – 5 Ca 370/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in der Tätigkeit als Qualitätsvorausplaner einzuarbeiten und zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers.

Die Beklagte stellt Befestigungssysteme für die Automobilindustrie her und beschäftigt an ihrem Standort in A mindestens 500 Mitarbeiter. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am xx.xx.1962 geborene, verheiratete Kläger hat eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur sowie zum Elektroniker mit IHK-Abschluss als Funkelektroniker absolviert und ist bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. März 1990 (Bl. 52-55 der Akten) seit 2. April 1990 zuletzt als Elektroniker in der Schweißgeräteproduktion beschäftigt. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens der hessischen Metall- und Elektroindustrie, zuletzt in Höhe von durchschnittlich 2900 € brutto monatlich. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und ist seit 14. Juli 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Seit 5. April 2013 bezieht er Arbeitslosengeld.

Ausweislich eines arbeitsmedizinischen Attests vom 20. November 2013 (Bl. 5, 6 der Akten) ist der Kläger für folgende Tätigkeiten geeignet:

Tätigkeiten im Wechsel sitzen, stehen und gehen, sowie leichte Tätigkeiten wie z.B. Büroarbeit.

Folgende Tätigkeiten sind ausgeschlossen: Heben und Tragen schwerer Lasten, Tätigkeit mit Infektionsrisiko, keine Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft, kein Umgang mit toxischen Gefahrstoffen, keine Mehr- und Schichtarbeit, keine Nachtarbeit, keine Arbeit in gebückter Haltung, keine Arbeit auf Leitern und Gerüsten, keine Alleinarbeit, keine Arbeit in abgeschlossenen Bereichen.

Unter dem 30. Juli 2014 schrieb die Beklagte eine Stelle als Qualitätsvorausplaner aus (Bl. 7 d.A.), auf die sich der Kläger erfolglos bewarb.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger könne diese Tätigkeit nicht nach einer Einarbeitung von weniger als 3 Monaten selbstständig ausführen. Zudem werde sie nach Entgeltgruppe 7 ERA vergütet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und d[…]


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