OLG Frankfurt – Az.: 3 U 141/15 – Beschluss vom 14.12.2017
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nur noch über die Kosten.
Der Kläger hat die Beklagte, eine Auskunftei, auf Löschung zweier Eintragungen in Anspruch genommen, die durch Rechtsanwälte A und Partner der Beklagten gemeldet wurden. Die beiden Eintragungen betrafen einerseits eine Verurteilung des Klägers durch Urteil des Landgerichts O1 vom 02.06.2010 zur Zahlung von 105.075,86 Schweizer Franken, umgerechnet € 80.127,00 an die B-Bank. Hinsichtlich des titulierten Betrages übte Herr Rechtsanwalt A, der Vertragspartner der Beklagten ist, eine Inkassotätigkeit aus. Zwischen dem Kläger und der B-Bank wurde zudem unter dem 07.08.2010 ein Vollstreckungsvergleich in Bezug auf die titulierte Forderung geschlossen (Bl. 83f. d.A.). In einem weiteren, zwischen dem Kläger und der B-Bank geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht O1 wurde ein Vergleich geschlossen, nachdem der Kläger bis zum 14.04.2013 an die B-Bank einen Betrag von € 8.000,– zahlen sollte. Mit der Zahlung dieses Betrages sollten sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien des vorgenannten Rechtsstreits erledigt und abgegolten seien. Der Kläger erfüllte diesen Vergleich durch fristgerechte Zahlung. Herr Rechtsanwalt A meldete sowohl den Titel als auch den geschlossenen Vergleich bei der Beklagten ein, so dass es zu den entsprechenden Eintragungen über den Kläger bei der Beklagten gemäß der Anlage K 1 (Bl. 7 – 12 d.A.) kam, wobei diese unter dem Stichwort „Abwicklungskonto“ erfolgten. Der Kläger schloss mit Rechtsanwalt A vor dem Landgericht O2 einen Vergleich, wonach sich letzterer dazu verpflichtete, gegenüber der Beklagten den Widerruf beider Einmeldungen zu erklären. Dementsprechend gab Rechtsanwalt A gegenüber der Beklagten am 28.10.2013 eine entsprechende Erklärung ab, ohne dass die Beklagte die beiden Einträge löschte.
(Symbolfoto: T. Schneider/Shutterstock.com)Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den vor dem Landgericht O2 geschlossenen Vergleich zu beachten. Die Speicherung der Einträge s[…]