Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 329/19 – Urteil vom 07.02.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.04.2019 (5 Ca 852/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 07.03.2018 im Kleinbetrieb, die als hilfsweise ordentliche Kündigung unstreitig das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2018 aufgelöst hat.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das IT-Dienstleistungen im Bereich Web-Design, Social Media und Online-Marketing anbietet. Der Sitz der Gesellschaft ist B . Sie betriebt die Webseite Der Kläger war der einzige Mitarbeiter der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten, R K , hat einen Bruder (Dr. C K ), der mit dem Kläger und dessen Bruder seit Jahren gemeinsam eine „kleine Firma“ (P ) führt.
Der Kläger, geb. am 1984, ist verheiratet und zwei Kindern im Kindergartenalter unterhaltsverpflichtet. Der Kläger ist wohnhaft in B . Er war bei der Beklagten ab dem 01.11.2017 als Softwareprogrammierer mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. 5.000,- Euro beschäftigt. Nach § 3.1 des Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, dh. acht Stunden pro Wochentrag (Montag-Freitag). Nach § 3.2 des Arbeitsvertrages richten sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen nach der Übung des Betriebes. In § 16.2 des Arbeitsvertrages ist eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart. Eine Probezeit wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart, da der Kläger aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis (zur Firma S , Inh. S R , aus R ) abgeworben wurde. Bezüglich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 01.11.2017 wird auf Bl. 10-14 d.A. Bezug genommen.
Am 23.11.2017 schlossen die Parteien eine „Anlage zum Arbeitsvertrag“ (nachfolgend: „Vereinbarung“), wonach dem Kläger ein Apple MacBook Pro (nachfolgend: Laptop) als Arbeitsmittel überlassen wurde. Ferner vereinbarten die Parteien im Hinblick auf die Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Betriebsmittel das Folgende:
„… § 2 Umfang und Beschränkung der Nutzung
….
(3) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Insbesondere ist eine private Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Mobiltelefone, Laptop oder PC nicht gestattet. Dem Arbeitnehmer ist auch nicht gestattet, auf den Arbeit[…]