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In dem Rechtsstreit wegen Vergütung einer Fahrzeugreparatur hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 für Recht erkannt:
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil und – soweit es Bestand hat – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für die Reparaturarbeiten an dessen Kraftfahrzeug zu.
1. Mit dem Landgericht kann aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB für den Austausch des Motors besteht. Insoweit hat der Beklagte weder schriftlich noch mündlich unabhängig von der Garantiezusage des Herstellers einen Auftrag zur Durchführung einer für ihn kostenpflichtigen Reparatur erteilt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1982, 2235 [BGH 17.05.1982 – VII ZR 193/81] – zitiert nach […]).
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 5. Juni 2015 weder aus eigenem noch aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht des Herstellers ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondition).
a) Ein eigener Anspruch der Klägerin scheidet aus, weil nach der klaren Aussage des Zeugen …[A] vor der endgültigen Erteilung des Reparaturauftrags durch den Beklagten ein Garantieantrag beim Hersteller des Fahrzeugs gestellt und bewilligt worden war, was der Zeuge dem Beklagten auch mitgeteilt hatte. Da der Hersteller nach dem Inhalt seines Ga[…]