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Vortäuschen einer Straftat – tatbestandliche Voraussetzungen

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OLG Bamberg – Az.: 2 OLG 120 Ss 119/17 – Beschluss vom 29.03.2018

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 8. August 2017 aufgehoben,

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 19.01.2017 wurde der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 08.08.2017 verworfen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 06.03.2018 beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung der Verteidigung mit Schriftsatz vom 23.03.2018 lag dem Senat vor.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt und das Landgericht es unterlassen hat, zu prüfen, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erfolgen hat. Auf die zudem erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen die zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstattete der Angeklagte am 17.12.2015 auf der Dienststelle der Polizeiinspektion V. gegenüber Polizeihauptkommissar T. wider besseres Wissen dahingehend Anzeige, dass ihm sein Smartphone, HTC One M8‘ im Wert von ca. 600 € am 05.12.2015 gegen 5.00 Uhr in der Straßenbahn auf dem Weg von der Haltestelle O-Straße zur Haltestelle K-Weg in V. gestohlen worden sei. Tatsächlich war das Smartphone nicht wie von ihm angegeben entwendet worden, sondern er hatte dieses bereits am 13.11.2015 im Raucherbereich der Räumlichkeiten eines Stripclubs in der Q-Straße in V. verloren. Noch am selben Tag hatte es dort die deswegen bereits rechtskräftig verurteilte A. aufgefunden, unberechtigt an sich genommen und in der Folgezeit benutzt. Da der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung ang[…]


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