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Vollstreckungsbescheid – Verzicht auf Einspruch ist unwiderruflich

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Streit um Unbezahlte Mieten und Nebenkosten im Gewerbemietverhältnis
In einem komplexen Rechtsstreit, der die Verpflichtungen im Rahmen eines Gewerbemietvertrages in Frage stellt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung eine klare Botschaft gesendet. Die Streitigkeit betraf unbezahlte Mieten und Nebenkosten in einem Vertrag für Gewerberäume. Dabei stand die Frage im Raum, ob ein einmal zurückgenommener Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wieder eingeführt werden kann oder nicht. Diese Frage ist nicht nur für Juristen von Interesse, sondern betrifft jeden, der jemals einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Direkt zum Urteil Az: 13 U 83/22 springen.

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Ein Mieter in der Bredouille
Im Zentrum des Falles stand ein Beklagter, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte. Dieser wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe abgelehnt. Es ging dabei um die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz wegen Forderungen des Klägers auf Miete und Nachzahlung von Nebenkosten aus einem bestehenden Gewerbemietverhältnis.
Hintergrund des Streits
Die Konfliktparteien hatten ursprünglich einen Vertrag für Gewerberäume zum Betrieb eines Imbiss eingegangen. Jedoch hat der Beklagte im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021 Miete und Nebenkostenpauschale im Wert von insgesamt 5.028,50 Euro nicht bezahlt. Diesen Betrag, sowie einen weiteren Betrag aus Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2017 – 2019, hat der Kläger eingeklagt.
Die Wende im Prozess
Erstaunlicherweise hat das Landgericht zunächst aufgrund einer Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen. Allerdings hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und das Gericht hat daraufhin den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete und Nebenkostenpauschale verurteilt.
Berufung des Beklagten
Trotz dieser Wendung hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Hierbei bestritt er insbesondere, dass eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien bestand, wonach er den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurücknehme. Diese fehlende Vereinbarung stellt den Kern des Streits dar und macht den Fall zu einer bemerkenswerten juristischen Auseinandersetzung.

Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 83/22 – Beschluss vom 10.01.2023

In dem Rechtsstreit wegen Mietvertrag hat das[…]


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