OLG Köln – Az.: II-10 UF 8/15 – Urteil vom 28.12.2017
Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird auf die Berufung des Antragsgegners im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 16.12.2014 – 220 F 454/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 65.880,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden – vom Scheidungsverbund zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren – zuletzt noch um Zugewinnausgleichsansprüche.
Sie hatten am 27.09.1985 geheiratet und sodann in der Immobilie in I gelebt. Diese Immobilie hatte der Antragsgegner, für den – ebenso wie für die Antragstellerin – ihre Ehe die zweite war, 1976 mit seiner ersten Ehefrau durch Erbbaurechtsvertrag erworben. Im Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragstellerin stand das Erbbaurecht noch jeweils hälftig dem Antragsgegner und seiner ersten Ehefrau zu; im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dieser Ehe wurde dem Antragsgegner aufgrund Vereinbarung im Termin vom 25.02.1987 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen – 41 F 186/16 – durch notariellen Vertrag vom 05.08.1987 auch der weitere Anteil des Erbbaurechts an der vorbezeichneten Immobilie übertragen.
(Symbolfoto: itakdalee/Shutterstock.com)Am 17.02.1995 erhielt der Antragsgegner das Eigentum an einer weiteren Immobilie, einem Mehrfamilienhaus in, im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter; hierbei wurde zugleich ein Nießbrauch zugunsten der Mutter bestellt. Die Mutter des Antragsgegners verstarb im Jahr 1997.
Im September 2001 trennten sich die Ehegatten. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Antragstellerin stellte am 11.12.2001 Scheidungsantrag, der am 09.01.2002 zugestellt worden ist.
Das Amtsgeri[…]