Amtsgericht Solingen, Az.: 12 C 638/12, Urteil vom 18.06.2013
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung von 77,00 € aus § 7 STVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die Beklagte haftet für die Unfallschäden aus dem Unfall vom 06.06.2012. Dabei stellt auch der Kraftstofftankrest in Höhe von 55 Litern einen ersatzfähigen Schaden dar. Soweit die Beklagte bestreitet, dass sich im Tank ein entsprechender Kraftstoffrest befand, ist dieses Bestreiten nicht substantiiert. Der Kläger hat durch das Gutachten des Sachverständigenbüro, das den Kraftstoffrest ermittelt hatte, substantiiert dargelegt, das sich ein entsprechender Kraftstoffrest im PKW zum Unfallzeitpunkt befand. Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert von 77,00 € ergibt.
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG zu.
Die Beklagte hat von den Mietwagenkosten bereits eine Summe von 1273,30 € reguliert. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten steht dem Kläger nicht zu. Das Fahrzeug, was vom Kläger angemietet wurde, ist der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen, Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist damit erfüllt, da der Kläger jedenfalls kein höherwertiges Ersatzfahrzeug angemietet hat. Jedoch ist dem Kläger kein entsprechender ersatzfähiger Schaden entstanden, der über den Betrag von 1.273,30 € hinausgeht.
Der Kläger kann als Geschädigter nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für Zweckmäßig und Notwendig halten darf….