Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil setzte sich das Landgericht Oldenburg als weiteres Gericht mit der Frage auseinander, ob das Vorhandensein einer so genannten Schummelsoftware einen erheblichen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellt. Dabei stellte das Gericht nicht allein maßgeblich auf die Kosten und den Zeitaufwand der unmittelbaren Durchführungsmaßnahme ab, sondern bezog auch den Entwicklungsaufwand pp. in die Abwägung der Frage mit ein, ob ein erheblicher Mangel vorliegt.
Landgericht Oldenburg
Az:16 O 790/16
Urteil vom 01.09.2016
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.810,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Seat Alhambra, F…5 zu zahlen sowie den Kläger von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abnahme des Pkws im Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 35.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pkw, welches von dem „VW-Skandal“ betroffen ist.
Der Kläger kaufte mit verbindlicher Bestellung vom 29.03.2014 bei der Beklagten – welche kein SEAT-Vertragshändler ist – den streitgegenständlichen Pkw für (inklusive Inzahlungnahme eines Pkw des Klägers für 2.500,00 €) 32.415,00 €. Der Pkw wurde von der Beklagten im Internet beworben. Hinsichtlich der Verkaufswerbung wird auf die Anlage K3 verwiesen (Bl. 8 d.A.). Der Kaufpreis wurde vor Übergabe des Pkw am 02.05.2014 gezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Beseitigung von behaupteten Mängeln (zu hoher Kraftstoffverbrauch und das Nichteinhalten des Abgasnorm „Euro 5“) bis zum 19.11.2015 auf. Dara[…]