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Verkehrsunfall – Indizwirkung bei Sachverständigenkosten

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AG Gelsenkirchen – Az.: 409 C 116/18 – Urteil vom 08.07.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Streitwert: 80,24 €.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat nämlich aus § 115 VVG  einen Anspruch auf 80,24 € restliche Sachverständigenkosten.

Dies beruht zunächst  darauf, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100 % für die der Klägerin entstandenen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom … einzustehen hat.

(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

Zu den erforderlichen  Aufwendungen gemäß §§ 249 ff. BGB nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten für die außergerichtliche Begutachtung der an dem Fahrzeug aufgetretenen Schäden. Im Hinblick darauf, dass ein Geschädigter grundsätzlich keine Vorkenntnisse darüber hat, in welcher Höhe Kosten für die Begutachtung üblicherweise anfallen und auch nicht gehalten ist, vor Erteilung eines Auftrages zur Begutachtung intensive Überprüfungen des Marktes dahingehend anzustellen, welcher Sachverständige am günstigsten seine Tätigkeiten verrichtet, ist für den Fall, dass der Geschädigte aufgrund der Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen eine Rechnung erhalten hat und diese ausgeglichen hat, eine Indizwirkung dahingehend vorhanden, dass die Kosten für die Begutachtung angemessen der Höhe nach sind. Auch wenn hier die Klägerin – wie häufig der Fall – gegenüber dem Sachverständigen an Erfüllung statt eine Abtretungserklärung abgegeben hat, entfällt die Indizwirkung nicht ausnahmsweise. Dies beruht darauf, dass die Klägerin, wie von ihr nachgewiesen durch Beleg vom 30.04.2018, Bl. 55, dennoch sämtliche Ansprüche des Sachverständigen selbst befriedigt hat. Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass hier die Klägerin sich trotz Zahlung nicht auf die Indizwirkung berufen kann, weil ihr zu dem Zeitpunkt die Einwendungen der Beklagten, insbesondere h[…]


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