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Werkvertrag – Welche Mängelansprüche sind Abgeltungsklausel umfasst?

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OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 51/16 – Beschluss vom 08.03.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.03.2016.
Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.a. Das LG hat es im Hinblick auf die Abgeltungsklausel zu Ziff. 6 des Prozessvergleichs

„Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien – ausgenommen die Gewährleistung für die in diesem Vergleich geregelten Leistungen – abgegolten und erledigt.“

zutreffend dahinstehen lassen, ob die Werkleistungen des Beklagten weitere Mängel aufweisen.

Ob eine Abgeltungsklausel, nach der – wie hier – „sämtliche wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99, MDR 2000, 140; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 397, Rn 6 mwN; jurisPK-BGB/Bork, 7.Auflage 2014, § 397, Rn 36).

Neben der hier von den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten selbst entworfenen bzw. erarbeiteten Formulierung spricht im vorliegenden Fall auch die beiderseitige Interessenlage im damaligen Vergleichszeitpunkt dafür, dass die Abgeltungsklausel hier sämtliche wechselseitigen Ansprüche erfasst, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie im Vergleichszeitpunkt bekannt oder unbekannt waren.

Das LG hat den damaligen beiderseitigen Willen zur endgültigen Regelung der Angelegenheit zutreffend insbesondere daraus gefolgert, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien – insoweit unstreitig – seinerzeit derart gestört war, dass im Vergleich die Mängelbeseitigung nicht mehr durch die Beklagte selbst, sondern vielmehr durch ein Drittunternehmen (auf Kosten des Beklagten) vereinbart worden ist.

Das LG hat dabei e[…]


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