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Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Wohnmobils – gefälschte Zulassungsbescheinigung II

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LG Kleve – Az.: 3 O 257/17 – Urteil vom 12.01.2018

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Wohnmobils Ford/H-70/156 mit der Fahrgestell-Nr. … ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Regenburg entstanden sind, und dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an dem im Tenor bezeichneten Wohnmobil.

Ursprünglich war der Beklagte Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnmobils. Er vermietet das Wohnmobil am 22.10.2015 an eine Person, die sich ihm gegenüber als G. C. ausgab. Der Beklagte behielt die Zulassungsbescheinigung II.

Der Kläger, der gelernter KFZ-Meister ist, sichtete in der Internetplattform „mobile.de“ eine Anzeige über das streitgegenständliche Wohnmobil, wonach dieses zum Preis von 21.900 EUR veräußert werden sollte. Über die dort benannte Telefonnummer veranlasste der Kläger einen Besichtigungstermin. Zu dem Termin erschien eine Person, die sich als Mitarbeiter des Klägers ausgab. Nach einer Probefahrt einigte sich der Kläger per Telefon mit dem Verkäufer auf einen Verkaufspreis von 20.000 EUR. Vor Ort wurde ein von Verkäuferseite schon teilweise vorausgefüllter schriftlicher Vertrag weiter vervollständigt. Der Kläger entrichtete den Kaufpreis in bar.

Er erhielt vor Ort eine Zulassungsbescheinigung Teil I, ferner eine gefälschte Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief). Mit diesen Unterlagen erreichte der Kläger am 10.11.2015 die Umschreibung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde der Stadt Regensburg auf sich.

(Symbolfoto: Elena Yakusheva/Shutterstock.com)

Nach Strafanzeige durch den Beklagten wurde zunächst das streitgegenständliche Fahrzeug polizeilich sichergestellt. Der Kläger beauftragte unter dem 13.11.2015 den Klägervertreter, der sich mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2015 an den Beklagten wandte und diesen vergeblich aufforderte, bis zum 30.11.2015 rechtsverbindlich zu erklären, dass ihm keine Ansprüche auf[…]


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