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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Unterschreitung Bruttowiederbeschaffungswerts bei der Ersatzbeschaffung

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AG Essen – Az.: 20 C 527/10 – Urteil vom 04.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.

Der Streitwert wird auf 2.059,66 € festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug X, erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen am 03.06.2002, eine Teilkaskoversicherung bei der Beklagten. Es gelten die der Anlage zur Klageschrift beigefügten AKB, Stand 01.01.2008. Das am 28.01.2009 von unbekannt gebliebenen Tätern entwendete Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Vorfalls einen Kilometerstand von 130.000 auf.

Im Zuge des Rechtsstreits vor dem Landgericht Essen – 9 O 249/09 -, der wegen des Kaskoversicherungsanspruchs des Klägers geführt wurde, verständigten sich die Parteien auf einen Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeuges von 16.000,00 € brutto, weshalb die Beklagte den Nettowiederbeschaffungsbetrag von 13.445,38 € regulierte.

Der Kläger kaufte sodann am 05.06.2010 das Fahrzeug H, Km-Stand: 85.700, erstmalig zugelassen in 09/2005, zu einem Bruttopreis von 12.900,00 € einschließlich 2.509,66 € Mehrwertsteuer. Diesen Mehrwertsteuerbetrag begehrt er von der Beklagten zusätzlich erstattet. Der Aufforderung zur Zahlung des Betrages lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2010 ab.

Der Kläger meint: Die Mehrwertsteuer sei angefallen, weshalb sie gemäß § 13 Nr. 5a AKB zu erstatten sei. Die nach den AKB vorgegebene Grenze, die durch den Wiederbeschaffungswert gezogen werde, sei im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.059,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 17.07.2010 zu zahlen;

2) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 124,54 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die Obergrenze für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug sein Bruttowiederbeschaffungswert ist, der sich nunmehr nach dem konkret stattgefunden Kauf mit einem Betrag von 12.900,00 € ermitteln lässt
Entscheidungsgründe
Die Klage ist […]


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