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Wohnungseigentumsanlage aus Einfamilienhäusern – bauliche Veränderungen

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 645 C 295/15, Urteil vom 05.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Pupes / Shutterstock.com

Die Kläger, die mit den Beklagten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden sind, verlangen von diesen die Unterlassung eines Bauvorhabens.

Die Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks … . Dieses ist im Moment allein mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Sondereigentum der Kläger steht.

Mit Teilungserklärung vom 22.11.2009 wurde an dem genannten Grundstück Wohnungseigentum begründet (Anlage K 1), wobei der im vorliegenden Zusammenhang zentrale § 5 („Gebrauchsregelung“) der Teilungserklärung wie folgt lautet:

„Jeder Eigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums sowie des Gemeinschaftseigentums, das sich im Bereich seines Sondereigentums befindet und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt ist.

Die Vertragsparteien vereinbaren jedoch, dass jedes Wohnungseigentumsrecht rechtlich so anzusehen sein soll, als wenn es sich um eine real geteilte Grundstücksfläche handelt.

Dem jeweiligen Wohnungseigentümer soll gestattet sein, ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen an seinem Wohnungseigentum vorzunehmen. Jeder Wohnungseigentümer soll ebenfalls berechtigt sein, ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers eine Neubebauung, die jedoch die Geschossflächenzahl des ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Grundstücksteils nicht überschreiten darf, durchzuführen.

(…)“

§ 6 der Teilungserklärung betrifft eine bereits bei Schaffung der Teilungserklärung für die Zukunft angedachte Realteilung des Grundstücks.

Die Beklagten haben den zweiten Miteigentumsanteil neben den Klägern erworben; die Kläger verfügen über eine Sondernutzungsfläche von 1.308,45 qm im – von der Straße aus gesehen – hinteren und höher gelegenen und die Beklagten von 704,55 qm i[…]


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