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Klimawandel – ziviler Ungehorsam – rechtfertigender Notstand für Sachbeschädigung?

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OLG Celle – Az.: 2 Ss 91/22 – Beschluss vom 29.07.2022

In der Strafsache wegen Sachbeschädigung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle am 29.07.2022 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 12.04.2022 (Az.: 15 Ds 186/21) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs.2 StPO)
Gründe:
I.

Mit Urteil vom 12.04.2022 verwarnte das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 15 Ds 186/21) den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 5,- blieb vorbehalten.

Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts habe der Angeklagte am 10.06.2021 und 07.07.2021 jeweils absichtlich die Fassade des Zentralgebäudes der XXX Universität in XXX mit Wandfarbe verunstaltet. Am 10.06.2021 habe er zudem folgende Worte auf die Fassade gesprüht: „XXX divest: Kohle aus Nord/LB“. Hiermit habe der Angeklagte auf den womöglich unumkehrbaren Klimawandel aufmerksam machen und zu sofortigem Handeln appellieren wollen. Der XXX Universität sei hierdurch ein Schaden in Höhe von € 1.640,25 bzw. € 11.377,89 für die Beseitigung der Verunstaltungen entstanden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zurecht den Angeklagten der Sachbeschädigung in zwei Fällen für schuldig befunden, ihn verwarnt und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen vorbehalten.

Ein näheres Eingehen auf die Urteilsgründe ist allein insoweit veranlasst, als das Amtsgericht ebenfalls zurecht angenommen hat, dass die tatbestandlich begangenen Sachbeschädigungen nicht gerechtfertigt waren.

(Symbolfoto: John Gomez/Shutterstock.com)

1. Eine Rechtfertigung aufgrund Notstands gemäß § 34 StGB scheidet aufgrund einer fehlenden Geeignetheit des Handelns des Angeklagten für die von ihm bezweckte Abwehr der Gefahr eines möglicherweise unumkehrbaren Klimawandels aus. Denn[…]


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