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Verkehrsunfall – fiktive Umrüstungskosten für unfallbeschädigtes Taxi

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 281/15 – Urteil vom 15.12.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 10.11.2015, Az. 8a C 85/14, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12.05.2014, Aktenzeichen 8a C 85/14, wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 377,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz entstandenen Kosten, welche diese als Gesamtschuldner selbst zu tragen haben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Svetoslav Radkov/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes, welchen die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach unstreitig aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.08.2013 gegen 13:50 Uhr in T zu leisten haben. Die Beklagte zu 1) setzte mit ihrem, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug zurück und stieß dabei gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers, ein Taxi Mercedes Benz mit Erstzulassung 1999 und einer Gesamtlaufleistung von knapp 280.000 km. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im Frontbereich derart beschädigt, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Zur Regulierung des Schadens hat die Beklagte zu 2) auf der Grundlage der in ihrem Schreiben vom 14.09.2013 (Bl. 76 d. A.) enthaltenen Kalkulation, auf die Bezug genommen wird, vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.967,04 EUR gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger in der Hauptsache zunächst Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 3.020,54 EUR begehrt auf der Grundlage seiner Kalkulation im Schriftsatz vom 09.07.2014 (Bl. 91, 92 d. A.) sowie des ihr […]


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