LG Stuttgart – Az.: 5 S 6/18 – Beschluss vom 14.03.2018
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 14.12.2017, Az. 7 C 1039/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz gegen die Beklagten aus einem Unfallgeschehen vom 20.04.2017 auf der B 14 vor dem Kappelbergtunnel geltend. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Kfz-Sachverständigen J. vom 24.04.2017 weist einen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 16.900,- €, einen Restwert von 8.560,- € und Reparaturkosten in Höhe von 7.751,67 € netto/9.224,49 € brutto aus, wobei den Reparaturkosten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden (Anlage K 1, Bl. 22 ff. d.A.). Der Kläger verkaufte sein Unfallfahrzeug am 29.04.2017 und ließ am 04.05.2017 ein Ersatzfahrzeug auf sich zu. Mit Schreiben vom 24.05.2017 erklärte die Beklagte Ziff. 2 das Klägerfahrzeug besichtigen zu wollen. In der Folge lehnte sie eine Regulierung auf Totalschadensbasis ab und zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 5.607,07 € an den Kläger aus, bei dem es sich um die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundesätze der nicht markengebundenen Werkstatt, Fa. H., handelt.
Der Kläger begehrt nun den Differenzbetrag zu dem Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 8.340,00 € und der Zahlung der Beklagten i.H.v. 5.607,07 €, somit 2.732,93 €.
Die Parteien streiten außerdem um die Berechtigung des Klägers, die vollen Anschaffungskosten in Höhe von 115,50 € für einen bei dem streitgegenständlichen Umfallgeschehen beschädigten Kindersitz ersetzt zu verlangen, wobei die Beklagte Ziff. 2 hierauf wegen eines Abzugs „neu für alt“ nur 50,00 € erstattet hat. Auf die vorgerichtlich geltend gemachte Kostenpauschale von 25,- € hat die Beklagte Ziff. 2 lediglich 20,- € geleistet.