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Fristlose Kündigung psychisch kranker Mieter – Beschädigung Wohnungseingangstür Nachbar

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Kündigungsschutz und Hausfrieden: Ein Blick auf die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung in Mietverhältnissen
Die Entscheidung des Landgerichts Kassel (Az.: 1 S 17/18) vom 20.02.2018 befasst sich mit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Bedingungen eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags rechtens ist. In diesem Fall hatte die Klägerin, die Vermieterin, dem Beklagten, dem Mieter, fristlos gekündigt, nachdem dieser die Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer beschädigt hatte. Das Gericht musste abwägen, ob die Kündigung sowohl formal als auch materiell-rechtlich wirksam ist und ob die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 17/18  >>>

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Formalien und Begründung der Kündigung
Fristlose Kündigung nach Türbeschädigung: Gericht bestätigt Recht zur Vertragsbeendigung trotz psychischer Erkrankung des Mieters. (Symbolfoto: g0d4ather /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung formal korrekt erfolgt war. Sie war schriftlich verfasst und ausreichend begründet. Der Kündigungsgrund – die Beschädigung der Wohnungseingangstür eines Mitmieters – wurde sowohl im Kündigungsschreiben als auch in der Klageschrift ausreichend dargelegt. Das Gericht sah daher keinen Anlass, die Kündigung aus formalen Gründen zu beanstanden.
Materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung
Weiterhin prüfte das Gericht die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung. Es wurde festgestellt, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorlag. Die Beschädigung der Tür stellte eine gravierende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten und eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar. Das Gericht führte aus, dass die Anwendung von Gewalt, insbesondere mit einem gefährlichen Werkzeug wie einem Holzhammer, die Kündigung rechtfertigt.
Berücksichtigung besonderer Umstände
Das Gericht ging auch auf die psychische Erkrankung des Beklagten ein. Obwohl ein erhöhtes Maß an Toleranz im Umgang mit […]


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