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Rechtsanwälte Kotz GbR

Niederlegung in einem Quelle-Shop – Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheids?

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Zusammenfassung: Kann ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt werden, indem der Bedienstete des privaten Beförderungsdienstleisters, wenn er den Betroffenen nicht an seiner Wohnanschrift antrifft, eine Mitteilung in den Briefkasten einwirft, dass der Brief bei dem örtlichen Quelle-Shop abgeholt werden könne? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Rostock in dem anliegenden Beschluss auseinanderzusetzen. Dabei handelte es sich bei dem Quelle-Shop um eine als solche gekennzeichnete Abholstelle für Sendungen.

Oberlandesgericht Rostock
Az: 2 Ss (OWi) 144/01 I 157/01
Beschluss vom 12.03.2002

Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nach ihrer Zulassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO), nach allem zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1.
Die vom Senat auf die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin von Amts wegen im Freibeweisverfahren vorgenommene Prüfung der Prozesshindernisse (vgl. dazu Göhler, OWiG, 12. Aufl. vor § 59 Rdz. 37; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. Einleitung Rdz. 141 ff., 150 m. w. N.) hat ergeben, dass die Verfolgungsverjährung innerhalb der Fristen des § 26 Abs. 3 StVG vom Tattag am 9.8.2000 bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils jeweils rechtzeitig unterbrochen worden ist. Insbesondere ist die Unterbrechung der Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG durch wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides am 6.12.2000 an den Betroffenen gem. § 182 ZPO erfolgt.
a)
Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass diese vorliegend durch einen Bediensteten des privaten Zustelldienstes RIDAS-GmbH vorgenommen worden ist.
Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides (Zustellung mit Zustellungsurkunde) gem. § 51 OWiG i. V. m. §§ 94 ff. V[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/quelle.htm

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