Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 LA 126/17 – Beschluss vom 26.03.2018
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 26. September 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Für die Darlegung ernstlichen Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Da das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, muss der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung allerdings nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14 – in juris Rn. 19 m.w.N.); es genügt vielmehr, dass ein Erfolg der Berufung ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Daran fehlt es hier.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Er macht (sinngemäß) geltend, dass das Verwaltungsgericht die formalen Anforderungen an die behördliche Gutachtenanordnung nicht als erfüllt hätte ansehen dürfen. Tatsächlich sei die Anordnung fehlerhaft gewesen, weshalb deren Nichtbefolgung den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht rechtfertige. Der Beklagte habe ihn in der Anordnung vom 14.01.2014 nicht ordnungsgemäß auf die Folgen der Weigerung, sich untersuchen zu lassen bzw. der Nichtbeibringung des Gutachtens hingewiesen. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ habe er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Eindruck erweckt, dass ihm insoweit ein Ermessen zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung allein anhand des § 11 Abs. 6 FeV geprüft und bejaht. Zweifelsfrei genügt die Anordnung aber auch den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Es trifft zwar zu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Behörde nach allgemeiner Auffassung trotz des verwendeten Begriffs „darf“ kein Erm[…]