LG Wiesbaden – Az.: 5 O 233/13 – Urteil vom 11.06.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.210,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.420,– € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.
Unter dem 21.03.2012 schriftlichen schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für das Bauvorhaben „…, …, 1. BA“. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um vier Häuser mit insgesamt 44 Eigentumswohnungen und einer Gesamtwohnfläche von ca. 5.230 qm. Die Klägerin wurde zunächst mit der Erbringung der Arbeitsschritte der Ziele „Erarbeitung eines mit dem Bauherrn abgestimmten Planungskonzepts“ und „Erarbeitung einer mit dem Bauherrn abgestimmten Entwurfsplanung“ beauftragt. Die Beklagte behielt sich eine Beauftragung mit den Arbeitsschritten der Ziele 3 – 6 als freie Option vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Beauftragung weiterer, über die erste Stufe hinausgehender Stufen bestand nicht.
Unter Ziffer 1.2. findet sich folgende Regelung: „Für die Kostengruppen 300 und 400 steht für die Errichtung von 5.230 qm Wohnfläche nebst 66 Tiefgaragenplätzen und Kellerflächen ein Budget in Höhe von 6.178.500,00 € netto zur Verfügung. Die vorgenannten Baukosten geltend als Vertragsziel im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht, sofern die Kostenüberschreitung im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegt. Sollte sich eine Kostenüberschreitung abzeichnen, sei der Bauherr darüber unter Vorlage kostensenkender Maßnahmen unverzüglich zu informieren“.
Nach § 3 richtete sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezem[…]