Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 2 Sa 183/09
Urteil vom 21.10.2009
I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei gemäß § 72 ArbGG Revision einlegen. Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt
Telefax: 0361 / 26 36 – 20 00.
Die Revision muss schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Revision muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Revision eingelegt werde. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des vorliegenden Urteils.
Die Revision kann nur von einer Person eingelegt werden, die nach § 11 Absatz 4 Arbeits-gerichtsgesetz (ArbGG) vor dem Bundesarbeitsgericht als Bevollmächtigte der Partei auftreten kann. Dieses Recht steht allen Rechtsanwälten zu. Ist die Partei Mitglied einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, kann sie sich auch durch diese Organisation vertreten lassen, sofern diese durch Personen handelt, die ihrer Ausbildung nach die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Statt durch die eigene Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern kann sich die Partei auch (1) durch andere Verbände mit vergleichbarer Ausrichtung, (2) durch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen (Spitzenverbänden), denen die eigene Gewerk-schaft oder Vereinigung von Arbeitgebern angehört, sowie (3) durch juristische Personen, die im wirtschaftlichen Eigentum ihrer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern oder ihres Spitzenverbandes stehen, wenn diese juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-zessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder durchführt, und wenn die Organi-sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, vertreten lassen, sofern auch diese durch Personen handeln, die ihrer Ausbildung nach die Befähigung zum Richteramt besitzen.
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