LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 98/17 – Urteil vom 07.06.2018
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 12.07.2017, Az. 2 C 64/17 (23), auch im Kostenpunkt abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt es vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die einschlägige Teilungserklärung wurde mehrfach geändert. So wurde etwa durch Änderung der Teilungserklärung vom 04.03.1993 der Garten aufgeteilt und Sondernutzugsrechte an bestimmten Flächen begründet.
In den Jahren 2001 bis 2004 errichteten die Beklagten auf der ihnen zugeteilten Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhaus nebst Anbau … .
Die Terrasse, welche den Beklagten als Sondereigentum zugewiesen ist, gestalteten sie um. …
Im Bereich des Gemeinschaftseigentums stellten die Beklagten eine Vielzahl von Sachen auf, etwa eine Garderobe, eine Schuhablage, ein Regal, ein Schrank und eine Kommode …
In einem Vorprozess haben die Kläger die Beklagten auf Entfernung und Beseitigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte letztlich keinen Erfolg, die Kammer hat die Ansprüche auf Beseitigung als verjährt angesehen.
Die Kläger verlangen nun, soweit für die Berufungsinstanz noch relevant, die Duldung der Beseitigung auf eigene Kosten.
Die Beklagten haben erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Amtsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der Wiederherstellung des der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes aus § 902 BGB bejaht.
Die Terrassenänderung sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG. Das optische Erscheinungsbild sei verändert worden. Sofern die Beklagten ein Sondernutzungsrecht innehätten, berechtige ein solches nicht, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Die Baumaßnahmen der Beklagten gingen auch über eine bloße Instandsetzung hinaus. …
Das Gleiche gelte für die Gartenhütte.
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