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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitigkeit nach Bundes-Bodenschutzgesetz

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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 B 21/20 – Beschluss vom 17.03.2021

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die in dem Bescheid vom 27. Mai 2020 enthaltenen Ziffern 1 – 9 wird wiederhergestellt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid vom 27. Mai 2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 27. Mai 2020 wiederherzustellen, begehrt der Antragsteller bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die im Bescheid vom 27. Mai 2020 in Ziffer 1 – 9 enthaltenen Verfügungen wiederherzustellen und gegen die ebenfalls im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffern 1 – 9 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Ziffern angeordnet hat. Der Antrag hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Der Antrag ist auch begründet.

Die in der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2020 enthaltene Begründung zur sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris). Der zuständige Antragsgegner ist der gesetzlichen Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, in ausreichendem Maße nachgekommen. Seine Ausführung,[…]


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