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Personalakte – Anspruch des Arbeitsnehmers auf durchgehende Seitenzahlen

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 110/07
Urteil vom 16.10.2007

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2006 – 10 Sa 665/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Anspruch des Klägers auf Paginierung der über ihn geführten Personalakten.

Der 1954 geborene Kläger ist seit November 1991 als Sparkassenkaufmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden. Der Kläger ist einem behinderten Menschen gleichgestellt.

Im März 2004 stellte der Kläger bei Einsicht in seine Personalakten fest, dass sich zwischen zwei „Zwischenzeugnissen“ vom 8. und 9. November 2000 ein handschriftlicher Vermerk des Personalleiters befand. Dieser lautet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts:

„1. Seine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit ist aufgrund seines umfangreichen Fachwissens und seiner beruflichen Erfahrung geprägt durch eine klare und logische Gedankenführung, die ihn zu sicheren Urteilen befähigt, auch unter schwierigen Bedingungen.

(pers. Anmerkung: er ist ein Rückversicherer bei allen, von denen er glaubt, dass das geht. macht alle anderen mitverantwortlich kenne das aus eig. Erlebnissen mit ihm, nicht nur vom Hörensagen)

2. Stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt 1. und 2. = gut (2)“

Die Beklagte hatte den Kläger vor Aufnahme dieses Vermerks in die Personalakten nicht angehört. Außerdem stellte der Kläger bei der Einsichtnahme fest, dass die in den Personalakten befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren.

Mit seiner Klage macht er geltend, die Beklagte sei nach § 13 BAT (nunmehr Neuregelung in § 3 Abs. 5 TVöD) verpflichtet, die Personalakten zu paginieren.

§ 13 BAT lautet auszugsweise:

„Personalakten

(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. …

(2) Der Angestellte muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig […]


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