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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Schenkungs- und Pflichtteilverzichtsvertrag

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LG Arnsberg – Az.: 1 O 273/17 – Urteil vom 30.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung als Notar geltend.

Die Klägerin und ihr am 28.09.2015 verstorbener Ehemann, Herr P1, übertrugen aufgrund „Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages“ vom 17.01.1995 (Nr. 37/1995 der Urkundenrolle des Beklagten), ihren im Grundbuch von O1 Blatt #### verzeichneten Grundbesitz mit Ausnahme eines Grundstückes schenkweise an ihre Tochter, Frau P2. Der Übertragungsgegenstand stellte das gesamte landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Hofstelle mit Beherbergungsbetrieb der Eheleute P1 dar.

Der Vertrag wurde von dem Beklagten notariell beurkundet und war von dessen Büro entworfen worden.

Ausweislich § 2 des Vertrages übernahm Frau P2 die in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen des Schenkungsgegenstandes.

Nach § 3 des Vertrages gewährte Frau P2 ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht im Hause S1 in O1 bis zum 31.12.2000.

In § 4 des Vertrages war geregelt, dass Frau P2 an Ihre Geschwister, Herrn P3, Frau P4 und Frau P5, zur Abfindung einen Betrag von jeweils 10.000,00 DM zahlt, fällig bis spätestens 31.12.2000.

Ferner wurde in § 4 des Vertrages vereinbart, dass die drei vorgenannten Geschwister auf „das ihnen gesetzlich zustehende Pflichtteilsrecht soweit der mit diesem Vertrag übertragene Grundbesitz betroffen ist [verzichten]“ und „der Pflichtteilsverzicht somit gegenständlich auf den Schenkungsgegenstand beschränkt [ist].“

Nach § 8 des Vertrages betrug der Einheitswert 11.000,00 DM und der Verkehrswert gemäß § 19 Abs. 4 Kosto 44.000,00 DM.

Der vorgenannte Vertrag verhält sich nicht zu der Frage, ob der Wert der vorgenommenen Schenkung auf etwaige spätere Pflichtteilsansprüche der Beschenkten anzurechnen sei oder der Vertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolge. Der Beklagte hatte die Unterzeichner über die vorstehenden Fragestellungen auch nicht aufgeklärt.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schlossen zunächst am 09.05.2007 einen Erbvertrag.

Frau P4 und Frau P5 verzichteten durc[…]


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