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Akteneinsichtsantrag des Verletzten im Strafverfahren – Entscheidungsspielraum des Gerichts

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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 1 Ws 59/16 (33/16), Beschluss vom 19.02.2016

Die Beschwerde wird auf Kosten der Nebenklägerin als unbegründet verworfen.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in Ihrer Zuschrift vom 18. Februar 2016 ausgeführt:

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

„Die Beschwerdeführerin ist Zeugin in dem zunächst unter dem Aktenzeichen 315 Js 26910/15 geführten Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe am 23. November 2015 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gegen den Angeklagten B1 Anklage erhoben hat (Bd. V Bl. 32 d. A.). Durch Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 25. Januar 2016 ist in dieser Sache die Anklageschrift vom 23. November 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 5 Ks 315 Js 8334/15 (2/15), welches führt, verbunden worden (Bd. V Bl. 61 d. A.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hat Rechtsanwalt D1 unter Beireichung einer Vollmacht (Bd. V Bl. 57 d. A.) die Vertretung der Zeugin R1 angezeigt, Akteneinsicht beantragt sowie einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage gestellt (Bd. V Bl. 55 d. A.).

Den Antrag auf Akteneinsicht hat die Vorsitzende der 5. Strafkammer des Landgerichts Itzehoe durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen, da der Untersuchungszweck in dem Verfahren durch eine solche Akteneinsicht gefährdet wäre. Die im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe für die Versagung der Akteneinsicht tragen und werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.

Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen Gefährdung des Untersuchungszwecks besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (BGH, NJW 2005, 1519, 1520). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidungsspielraum durch die angefochtene Entscheidung überschritten worden wäre, ergeben sich nicht. Vielmehr ist d[…]


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