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Abhandenkommens eines Grundschuldbriefs – Glaubhaftmachung im Aufgebotsverfahren

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Grundschuldbrief-Aufgebotsverfahren: Eidesstattliche Versicherung erforderlich
In einem aktuellen Fall des OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 127/21) wurde entschieden, dass bei einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Abhandenkommens vorgelegt werden muss.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 W 127/21 springen.

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Das Aufgebotsverfahren und die Anforderungen
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für einen Grundschuldbrief, der trotz intensiver Suche nicht auffindbar war. Die Rechtspflegerin forderte die Antragstellerin auf, den Antrag über einen Notar zu stellen und die eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden zu lassen. Nachdem die Antragstellerin dies ablehnte, wurde der Antrag abgelehnt.
Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Rechtspflegerin und betonte, dass das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Grundschuldbriefs glaubhaft gemacht werden muss. Die Angabe, dass der Brief nicht auffindbar sei, reiche nicht aus. Die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung an Eides statt ist laut § 439 FamFG zulässig und kann angeordnet werden.

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Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 127/21 – Beschluss vom 21.01.2022

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 400 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für einen Grundschuldbrief für eine Briefgrundschuld eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, Abt. III lfd. Nr. … zu 7.700 DM. Zur Begründung erklärt sie, dass der Grundschuldbrief trotz umfangreicher Suchaktionen in ihrem Haus nicht auffindbar sei. Dies wurde privatschriftlich „an Eides statt versichert“.

Die Rechtspflegerin hat der Antragstellerin aufg[…]


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