neue Leitlinien ab 01.07.2003
alte Unterhaltslinien gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Unterhaltslinien gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Naumburg handelt!
1. Anrechenbares Einkommen
1.1. Nettoeinkommen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt) Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsogeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.
1.2. Überstunden
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.
1.3. Auslösungen/Spesen
Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Das sind im Allgemeinen 1/3.
1.4. Wohngeld
Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für „normalen Wohnbedarf“ hinausgehen.
1.5. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosengeld ist Einkommen, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für de[…]