Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 16/17 – Beschluss vom 21.07.2017
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 14. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt bis 210.000,00 Euro.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Gläubigerin einer im Grundbuch von … Blatt …818 eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 211.368,35 Euro. Im Rahmen einer von ihr betriebenen Zwangsversteigerung hatte sie in Erfahrung gebracht, dass der Schuldner noch über ein weiteres in … belegenes Grundstück verfügt (Grundbuch von … Blatt …594). Darauf hat ihre Verfahrensbevollmächtigt unter dem 12. Oktober 2016 einen Antrag auf Verteilung der bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf beide Grundstücke gestellt.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verteilung einer bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek nur bis zur Entscheidung über den Eintragungsantrag erfolgen könne. Dies sei hier aber bereits am 17. Februar 2015 erfolgt. Zudem würden auch die formalen Voraussetzungen für eine Verteilung nicht vorliegen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 30. November 2016 hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass es unabhängig von der Richtigkeit der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Verteilung einer bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann möglich sei, wenn ein entsprechender Verzicht über den Teil der bereits gesicherten Forderung erfolge. Ein solcher Verzicht würde sich bereits aus dem Inhalt ihres Verteilungsantrages vom 16. Oktober 2016 ergeben. Danach sollte die bereits eingetragene Zwangshypothek nur noch 1.368,03 Euro betragen und im Übrigen auf das andere Grundstück des Schuldners gebucht werden. Zumindest hätte der zuständige Rechtspfleger ihren Antrag dementsprechend auslegen müssen. Die Vollstreckungsunterlagen seien bereits bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 12. Dezember 2014 im Original eingereicht worden. Sie gehe daher davon aus, dass sich diese noch in den Akten befinden würden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein bei dem Grundbuchamt gestellter Antrag unter bestimmten Umständen zwar auch ausgelegt werden könne, allerdings sei dieser im vorliegenden Fall ausdrücklich auf eine Verteilung der eingetragenen Zwangssicherungshypothek gerichtet[…]