Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 11 CS 05.1711
Beschluss vom 25.01.2006
Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unseren Artikel über die Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2005 wird wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,-€ festgesetzt.
Gründe
Durch Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München vom 13. September 2004 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass der 1983 geborene Antragsteller am 7. Juli 2004 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Die rund eine Stunde nach der Polizeikontrolle durchgeführte Blutentnahme ergab eine Konzentration von 1,9 ng/ml THC, 19,1 ng/ml THC-COOH und 0,3 ng/ml Cannabinol in seinem Blut. Auf den Einspruch des Antragstellers wurde wegen der zunächst nach § 316 StGB geahndeten Trunkenheitsfahrt mit Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Januar 2005 lediglich ein Bußgeld nach § 24a Abs. 2 StVG verhängt.
Eine unter dem 28. Januar 2005 erlassene Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nahm die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. Februar 2005 zurück und hörte den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, M und L an. Nach den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Februar 2005 sei die Fahrerlaubnis bereits ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC zu entziehen. Dies ergebe sich sowohl aus Äußerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 24. Januar 2005 wie auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004. Der Bevollmächtigte des Antra[…]