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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – medizinische Voraussetzungen

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 196/16 – Urteil vom 08.11.2018

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) hat.

Der am … 1962 geborene Kläger absolvierte nach seinem 10.-Klasse-Schulabschluss von 1980 bis 1982 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung Maschinen- und Anlagenmonteur. Seitdem arbeitet er in seinem Lehrbetrieb (Industriemontagen – IMO – M.) als Vorrichter und Schweißer.

Am 20. Mai 2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung verwies er auf seine im Januar 2013 diagnostizierte Knochenkrebserkrankung und die nachfolgende Arthrodese im Bereich des linken Kniegelenks. Seit dem 24. Mai 2013 (mit Gültigkeit ab dem 27. März 2013) sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 – ohne Merkzeichen – anerkannt. Die Beklagte zog zunächst medizinische Unterlagen bei, u.a. den Entlassungsbericht der M.-Klinik K. vom 6. November 2013 über die stationäre onkologische Anschlussheilbehandlung des Klägers vom 30. September bis zum 25. Oktober 2013. Dem Entlassungsbericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

Undifferenziertes Sarkom linkes Kniegelenk, hochmaligner spindelzelliger mesenchymaler Tumor.
Tumorentfernung mit extraartikulärer Resektion linkes Kniegelenk und Arthrodese am 7. März 2013.
Sechsmalige adjuvante Chemotherapie von April bis August 2013.
Sekundär toxische Polyneuropathie.
Arterielle Hypertonie.

Aus dieser Rehabilitationsmaßnahme wurde der Kläger noch arbeitsunfähig entlassen. Bei weiterem unauffälligem Verlauf sei von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit ab dem ersten Quartal 2014 auszugehen. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Ganzkörpervibrationen könnten nicht ausgeübt werden. Weiterhin sollten Arbeiten unter klimatischen Einflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) vermieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er strebe aber aufgrund seiner irreversiblen Beinversteifung eine innerbetriebliche Umsetzung sowie eine Arbeitsplatzanpassung an. Darüber hinaus zog die Beklagte ein[…]


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