Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 8 Sa 291/16 – Urteil vom 21.09.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15.04.2016 – Az. 9 Ca 4374/15 – wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des sie verbindenden Arbeitsverhältnisses.
Der am …1967 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.06.2013 bei der Beklagten als Gebietsleiter der Region Ost im Vertriebsaußendienst zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 6.640,82 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.11.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2015. Hiergegen richtet sich die am 09.12.2015 bei Gericht eingegangene Kündigungsschutzklage, in deren Rahmen sich die Parteien insbesondere um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien streiten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 10,5 Arbeitnehmer beschäftigt habe, weil die neu eingestellte Frau … ganz neue Aufgaben habe übernehmen sollen, nämlich den Aufbau eines Europabüros. Sie sei daher neben der in Elternzeit befindlichen Frau … zu zählen. Im Übrigen werde bestritten, dass die eingestellte Frau … als „Consumer Service Specialist“ tatsächlich beschäftigt werde. Da Frau … unbefristet eingestellt wurde und nach der Rückkehr von Frau … im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bleiben sollte – insoweit unstreitig – seien beide Arbeitnehmerinnen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bei der Zahl der regelmäßig Beschäftigten i. S. d. § 23 KSchG zu zählen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 25.11.2015 zum 31.12.2015 nicht beendet wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich bereits erstinstanzlich darauf berufen, dass sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung regelmäßig nur 9,5 Arbeitnehmer beschäftigt habe, und zwar einschließlich der Elternzeitvertreterin Frau … Die Beklagte hat vorgetragen, Frau … sei seit 01.03.2013 als „Consumer Service Specialist“ beschäftigt worden und befinde sich seit 29.10.2015 im Mutterschutz. Bereits vor Beginn der Mutterschutzfristen sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Diese Aufgaben der Frau … habe Frau … auch ausweislich des mit ihr abgeschlos[…]