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Wirksame Streitverkündung bei Bezugnahme auf Anlagen?

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OLG Frankfurt – Az.: 29 U 197/21 – Urteil vom 26.09.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.10.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 146.124,06 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren Nachunternehmer auf die Bevorschussung von Mängelbeseitigungskosten im Wesentlichen mit der Behauptung in Anspruch, der Beklagte habe seine Leistungen zum Einbau und zur Abdichtung von Dachflächenfenstern in verschiedener Hinsicht fehlerhaft erbracht. Die Klägerin war von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem selbstständigen Beweisverfahren zu zahlreichen Mängeln überzogen worden, in dessen Rahmen die Klägerin dem Beklagten unter dem 16.11.2011 den Streit verkündet hatte (Anlage HSM 06, BI. 143 ff. d. A). Die das volle Rubrum der Hauptparteien des selbstständigen Beweisverfahrens ausweisende Streitverkündungsschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„den Streit verbunden mit der Aufforderung, dem Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der Mangelpunkte im Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und im Beweisbeschluss des Landgerichts vom 15. August 2011 zu B. 2. und A 3, A 9, A 11, A 18, A. 19. beizutreten.

Es wird beantragt, den Streitverkündeten diesen Schriftsatz sowie die Antragsschrift vom 19. Mai 2011, die Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2011 und die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2011, 23. Juni 2011 und 29. Juni 2011, den Schriftsatz der Streitverkündeten zu 11.) vom 14. Juli 2011 nebst Anlage, den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011, den Schriftsatz der Streitverkündeten zu 1.) vom 3. August 2011, den Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Juli 2011 nebst Anlage, den Beweisbeschluss vom 15. August 2011, den Schriftsatz der Streitverkündeten zu 12.) vom 15. August 2011, die Ladung der Sachverständigen Dipl.-Ing. (…) vom 19. September 2011, den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. September 2011, den Schriftsatz der Streitverkündeten zu 1.) vom 30. August 2011, den Schriftsatz der Streitverkündeten zu 11.) vom 14. September 2011, die Ladung der Sachverständigen Dipl.-Ing. (…) vom 27. September 2011,[…]


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