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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren nach Leistungsanerkennung

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BGH, Az.: IV ZR 269/08, Urteil vom 30.03.2011
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Mit einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis bei einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Eine Verweisungsmöglichkeit besteht nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers für diesen nicht mehr, wenn er im Leistungsanerkenntnis hierzu keine Ausführungen tätigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft nach einem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis. Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR 269/08).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011  für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Landgerichts Hof vom 30. Oktober 2006 verurteilt, an den Kläger 9.062,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 643,38 € ab 1. November, 1. Dezember 2005, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2006 sowie weitere 594,73 € und beginnend am 1. Januar 2007, längstens bis 31. Dezember 2042, monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 625 € zu zahlen sowie den Lebensversicherungsvertrag Nr. 32-… insgesamt beitragsfrei zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung und Beitragsbefreiung aus einer B[…]


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