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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebührenbestimmung nach GNotKG für Waldflächen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 74/21 – Beschluss vom 24.08.2021

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübben vom 21. April 2021, Gz. … Blatt …, die Kostenrechnung vom 26. Januar 2021 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 11.000 € festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 (Urkundenrolle Nr. …/2020 des Notars Dr. … in H…) verkaufte L… W… das im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundstück Gemarkung … Flur 2, Flurstück 33 (Waldfläche, L… zu 10150 qm) an den Beteiligten zu 1 zu einem Kaufpreis von 12.000 €. Nach IV. 1. entfallen vom Kaufpreis 3.000 € auf den Grund und Boden, 8.000 € auf den Aufwuchs und 1.000 € auf einen Zaun. Für die Eintragung der bewilligten auflösend bedingten Auflassungsvormerkung erging am 26. Januar 2021 zu dem Kassenzeichen …. unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 12.000 € eine Kostenrechnung über 41,50 €.

Gegen diese Kostenrechnung wandte sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Erinnerung vom 2. Februar 2021, mit der geltend machte, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2010 – Az. III ZR 45/10 – der auf den Scheinbestandteil entfallende Kaufpreis von 8.000 € bei der Kostenrechnung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Aufwuchs und Zaun seien keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, die feste Verbindung sei aus Rechtsgründen gelöst. Dies sei auch die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 7 K 3217/18, der sich auch das Finanzgericht Münster angeschlossen habe.

Die Beteiligte zu 2 hielt die Erinnerung für unbegründet. Der Wert von Waldflächen sei nach den maßgeblichen Waldermittlungsrichtlinien durch Addition des Waldbodens und des Aufwuchses zu ermitteln.

Das Amtsgericht Lübben hat mit Beschluss vom 21. April 2021 die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zugelassen. Die vom Beteiligten zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei nicht einschlägig, denn es sei dabei um die Bemessung eines Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft gegangen.

Gegen diesen ihm am 23. Ap[…]


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