LG Arnsberg – Az.: 3 S 54/16 – Urteil vom 07.12.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.03.2016, Az.: 14 C 213/15, wird nach einem Streitwert von 345,10 EUR zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Ausgleich von Sachverständigenkosten. Am 02.07.2015 kam es zu einem Unfall zwischen zwei PKW auf einem Parkplatz. Der Kläger ist KfZ-Meister und -Sachverständiger. Die Beklagte ist Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs und unstreitig zu 100% einstandspflichtig für den Schaden, der der Geschädigten bei dem Unfall an ihrem PKW entstanden ist. Der Kläger erstellte im Auftrag der Geschädigten ein schriftliches Schadengutachten. Die Reparaturkosten bezifferte der Kläger auf 827,52 EUR netto. Er stellte folgende Hauptbeschädigungen fest: Stoßfängerverkleidung beschädigt und Kennzeichen beschädigt. Bezüglich des Schadenbildes wird auf Bl. 176 f. d. A. verwiesen. Der Kläger rechnete der Geschädigten gegenüber für die Gutachtenerstellung 345,10 EUR ab. Die Beklagte legte dieses Gutachten ihrer Schadenregulierung zugrunde. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen den Versicherer ihrer Unfallgegnerin, die Beklagte, an den Kläger abgetreten.
Die Beklagte hat behauptet, die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, denn bei dem entstandenen Schaden habe es sich – ohne Weiteres erkennbar – um einen sog. Bagatellschaden gehandelt. Die Geschädigte habe nur einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einholen dürfen. Die finanzielle Grenze für einen Bagatellschaden setze die Rechtsprechung bei Netto-Reparaturkosten von 800,00 bis 1.000,00 EUR an.
Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich gehörten die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens komme es auf die Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Bei Vorliegen eines sog. Bagatellschadens dürfe der Geschädigte kein Gutachten einholen; es reiche ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Der BGH habe die finanzielle Grenze für einen Bagatellschaden im Jahr 2002 bei 715,00[…]