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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung ohne Fahrzeugersatzkauf?

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 360/19 – Urteil vom 06.12.2019

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2019 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.952,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.08.2018 gegen 23:32 Uhr auf der A9.

Der Unfall war dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger war mit seiner Familie auf dem Weg in den Urlaub und fuhr mit einem Anhänger auf der rechten Spur der Autobahn A9. Der gegnerische Unfallfahrer NH fuhr mit seinem Transporter auf das Gespann des Klägers auf. Der Anhänger wurde dabei zerstört und die mitgeführten Lebensmittel und Gegenstände an der Unfallstelle verstreut und teilweise beschädigt.

Von einem Gesamtschaden von 19.665,13 € wurden von IE am 24.01.2019 ein Betrag in Höhe von 14.135,93 € und am 27.03.2019 ein Betrag in Höhe von 576,60 € reguliert.

Der Kläger beauftragte Die Firma UT mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs und des Anhängers. Die Firma UT stellte eine Gesamtrechnung vom 27.08.2018 in Höhe von 2.736,41 € aus.

Der Kläger mietete für die Rückfahrt von I nach B am 25.08.2018 einen Mietwagen von der Firma A, den er am 28.08.2018 in Würzburg zurückgab. Die Fa. A-Autovermietung stellte hierfür eine Rechnung in Höhe von 330,84 € aus, die zwischenzeitlich vom Kläger bezahlt worden ist.

Von dem durch den Kläger angegebenen Schaden der auf dem Anhänger mitgeführten Lebensmittel und Gegenstände von 1.678,35 € wurden 400,00 € bereits bezahlt.

Der Kläger bestellte am 03.09.2018 ein neues Fahrzeug bei der Firma L in W. Die Übergabe fand am 10.09.2018 statt. Die Kosten für die Zulassung und neue Schilder beliefen sich auf 100,00 €.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 06.03.2019.

Der Kläger ist der Auffassun[…]


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