AG Bonn – Az.: 210 C 45/21 – Urteil vom 03.06.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2022 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist (Sonder-)Eigentümer der Wohnungen mit den Nummern ####,#### und #### des Aufteilungsplanes der Beklagten und verfügt über insgesamt 663/10.000stel Miteigentumsanteile bei der Beklagten. Die Gemeinschaft hat in der ordentlichen Eigentümerversammlung am 27.10.2021 u. a. folgende Tagesordnungspunkte abgehandelt und folgende Beschlüsse gefasst:
„TOP 8 Genehmigung bauliche Veränderung (Antrag Eheleute S)
Verlegung einer Gasleitung zum Einbau einer Gasetagenheizung (wie bereits in den Häusern Xstraße ###-### und Nstraße #-##).
Die Thematik wurde ausführlich besprochen, die Antragsteller erläuterten ihren Antrag damit, dass vor allem die Kosten für die Heizung gesenkt werden sollen.
Die beiden Hausblöcke Xstraße ###-### und Nstraße #-## sind bereits mit Gasetagenheizungen, statt der Nachtspeicherheizung, ausgestattet.
Die Antragsteller sehen es nach dem Gleichheitsprinzip nur konsequent, dass die Genehmigung auch für den Hausblock N-straße # und # erteilt wird, wobei die Antragsteller hier nur den Antrag für ihre Wohnung in der Nstraße # stellen. Auf die Möglichkeit einer Beschlussanfechtung wurde seitens der Verwaltung hingewiesen.
Beschluss: 1.
Die Wohnungseigentümer beschließen, dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungs /Teileigentumseinheit Nr. ## gem. Aufteilungsplan die Vornahme folgender baulicher Veränderung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums vorbehaltlich folgender Auflagen zu genehmigen/zu gestatten:
– Die Eigentümer B & I S (Nstraße ##, Wohnung ##, EG links) stellen den Antrag auf Modernisierung der bestehenden alten Heizungsanlage in ihrem benannten Sondereigentum durch eine neue wirtschaftliche Brennwerttherme (Gasetagenheizung) zu eigenen Lasten bzw. bitten um Genehmigung zur Verlegung einer Gasleitung durch das Gemeinschaftseigentum von der Straße bis zu ihrer Wohnung.
Zur Info:
Die Häuser Xstraße ###-### und die Häuser Nstraße #-## sind bereits an das Gasnetz angeschlossen und die Heizsysteme in den Wohnungen wurden bereits von Elektroheizung auf Brennwerttherme umgebaut.
Es handelt sich hierbei um einen neuen Gasnetzanschluss für die Nstraße # und […]