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Arbeitszeitgesetz: Ist Rufbereitschaft immer Arbeitszeit?

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EuGH-Urteil zur Regelung der Rufbereitschaft
Es gibt durchaus Berufszweige, in denen ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in einer Rufbereitschaft zur Verfügung stehen muss, damit die mit dem Beruf zusammenhängenden Aufgaben auch zeitnah durchgeführt werden können. In der Regel erfordert eine gewisse Dringlichkeit oder ein Notfall diese Rufbereitschaft, wobei im Hinblick auf die Arbeitszeit gewisse Fragen seitens der Arbeitnehmer vorherrschen. Eine wichtige Frage geht in die Richtung, ob die Rufbereitschaft auch tatsächlich immer als Arbeitszeit zu werten ist. Das Arbeitsrecht konnte diesbezüglich keine allgemeingültige und befriedigende Antwort geben, sodass sich nunmehr der EuGH (Europäischer Gerichtshof) mit dieser Fragestellung beschäftigen musste. Zwei grundlegende Fälle waren der Anlass für die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Laut Ansicht des EuGH ist es für die Rufbereitschaft als Arbeitszeit maßgeblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Einzelfall über Bewegungsfreiheit verfügt!

(Symbolfoto: Von Nehris /Shutterstock.com)
Das erste Verfahren war ein Feuerwehrmann aus Offenbach
In dem ersten Verfahren musste sich der EuGH mit einem Feuerwehrmann auseinandersetzen, der im hessischen Offenbach tätig ist. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist der Feuerwehrmann zur Ableistung von Rufbereitschaftsdienst verpflichtet, sodass er während dieser Rufbereitschaft auch permanent erreichbar sein muss. Dies impliziert auch das Mitführen der Einsatzbekleidung sowie die Nutzung eines Einsatzfahrzeuges seines Arbeitgebers. Der Aufenthaltsort des Feuerwehrmannes muss so gestaltet sein, dass er innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten einsatzbereit die Offenbacher Stadtgrenze erreichen kann. Dennoch lehnte die Stadt Offenbach die Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit ab. Das zuständige Verwaltungsgericht übergab die Angelegenheit dem EuGH zur Überprüfung des Sachverhalts.
Das zweite Verfahren stammt aus Slowenien
Ein slowenischer Sendetechniker, der im Zeitraum von 2008 bis 2015 mit den entsprechenden Aufgaben in Verbindung mit Sendeanlagen in Hochgebirgen beauftragt war, klagte ebenfalls auf die Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Sein Arbeitgeber […]


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