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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – Behandlungskosten Ehefrau in Privatklinik – Verjährung

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LG Tübingen – Az.: 4 S 3/16 – Urteil vom 05.08.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 29.01.2016, Az. 1 C 211/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Urach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert II. Instanz: € 2.455,39
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Er begehrt von dem Beklagten Versicherungsleistungen wegen einer stationären Behandlung seiner mitversicherten Ehefrau in einer Privatklinik im Jahr 2010.

Der Kläger ist beihilfeberechtigt und hat mit dem Beklagten eine Restkrankheitskostenversicherung abgeschlossen. Diese sieht im „Tarif BP30“ u.a. vor, dass bei stationärer Heilbehandlung der Ehefrau des Klägers die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen zu 30% erstattet werden. § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (MB/KK 2009) regelt insoweit Folgendes:

„Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.“

Die Ehefrau des Klägers befand sich zur Durchführung einer Schulteroperation vom 22.-28.11.2010 in einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in der Privatklinik. Die Klinik stellte hierfür mit Rechnung vom 30.11.2010 allgemeine Krankenhauskosten in Höhe von € 16.416,93 und einen Einbettzimmer-Zuschlag in Höhe von € 699,72 in Rechnung. Auf diese Rechnung erstattete der Beklagte auf den vom Kläger geltend gemachten Anteil von 30% der allgemeinen Krankenhauskosten in Höhe von € 4.295,08 lediglich den 30%-Anteil an der Fallpauschale von € 8.232,28, die in einem öffentlichen Plankrankenhaus abrechenbar gewesen wäre, mithin € 2.469,69. Die Wahlleistung Einbettzimmer ist nicht mitversichert und wurde dementsprechend nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Der nicht erstattete Teil der allgemeinen Krankenhauskosten in Höhe von € 2.455,39 wurde in der Folgezeit weder bezahlt noch seitens der Privatklinik geltend gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte mit Blick auf § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 den geltend gemachten Anteil von 30% an den allgemeine[…]


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