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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewinnspiele: § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 106/03
Verkündet am: 16.10.2003
Vorinstanzen: OLG Celle, AG Burgdorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Sie übersandte im September 2001 dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
„Lieber Herr A. [= Kläger],
über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres ‚Spezialitäten‘-Programms berichten:
1. Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden.
2. Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A., den mir der Justiziar nannte.
3. Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt wurde.
Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am 11.09.2001, 10:30 Uhr … es ging um die Gesamt-Gewinnsumme von 33.000,00 DM … in bar! … 5 Hauptgewinne standen zur Vergabe bereit…
Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen
Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber nachdenken können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möchten. Denn Ihr Name ist dabei! …
Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:
Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und als wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung und die Vorfreude kaum noch aushalten …
Es sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! …
Meine dringende Bitte:
Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollziehen können!“
Dem Schreiben der Beklagten war ein von „Herr S. H. Justiziar“ u[…]


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