Der Schutzzweck der Kündigungsfrist
Da der Empfänger bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht völlig ohne jeden Schutz dastehen soll, ist in einem solchen Fall grundsätzlich eine Kündigungsfrist einzuhalten. Durch die Schaffung gewisser Kündigungsfristen wird der Gekündigte somit zumindest in zeitlicher Hinsicht geschützt. Dem Empfänger einer Kündigung soll hiermit ermöglicht werden, sich auf die neue Situation rechtzeitig und ausreichend einstellen zu können. Lediglich bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kann ausnahmsweise von der Einhaltung einer Frist abgesehen werden.
Regelungsgehalt von § 622 BGB
Die gesetzlichen Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung ergeben sich zunächst aus § 622 BGB. Von dieser zentralen Vorschrift werden alle ordentlichen Kündigungen im Rahmen von auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen erfasst. Gemäß § 622 I BGB hat ein Arbeitnehmer vier Wochen Zeit, um zum 15. des Monats oder zum Monatsende zu kündigen. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für den Arbeitgeber. Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber verlängern sich allerdings, wenn das Arbeitsverhältnis schon längere Zeit besteht. Dieser Unterschied bei den Kündigungsfristen ergibt sich vor allem aus der größeren Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers.
Die verlängerten Kündigungsfristen im Einzelnen
Die verlängerten Fristen für den Arbeitgeber orientieren sich an der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. So erhöht sich nach § 622 II BGB die Kündigungsfrist nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von:
zwei Jahren auf ein Monat
fünf Jahren auf zwei Monate
acht Jahren auf drei Monate
zehn Jahre auf vier Monate
zwölf Jahre auf fünf Monate
fünfzehn Jahre auf sechs Monate
zwanzig Jahre auf sieben Monate
jeweils zum Ende des Kalendermonats. Ein Kündigungsterm[…]