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Regress Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall – alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

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AG Pinneberg – Az.: 64 C 128/19 – Urteil vom 04.02.2020 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2964,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 2.964,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensregressforderungen geltend. Der Kläger war Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte war Versicherungsnehmer. Der Beklagte verursachte mit dem Fahrzeug am … ein Schadenfall. Aufgrund einer roten Ampel musste der Beklagte als 3. Fahrzeug anhalten. Nachdem die Ampel gerade auf Grün geschaltet war, setzte der Beklagte sein Fahrzeug in Bewegung, bemerkte jedoch nicht dass das vor ihm stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … noch nicht losgefahren war und fuhr auf dieses vor ihm stehende Fahrzeug auf. Die Blutalkoholkonzentration des Beklagten betrug zum Unfallzeitpunkt mindestens 1,43 Promille. Aufgrund des Unfalls entstand ein Schaden in Höhe von 2964,33 €. Der Kläger regulierte den Schaden. Der Kläger hat den Beklagten aufgefordert, ihm den Aufwand zu ersetzen mit Schreiben vom 10.1.2017. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Zahlung nicht nach. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte durch sein Verhalten eine Obliegenheit gegenüber dem Kläger verletzt habe, sodass für die Folgen des Unfalls kein Versicherungsschutz bestehe. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten mit Schreiben vom 10.2.2017 und mit Schreiben vom 1.3.2017 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung gemahnt. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn 2964,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.2.2017 sowie 334,75 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.9.2019 hat der Kläger seinen Antrag bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten 334,75 € für außergerichtliche Inkassodienstleistung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, dem Beklagten zu verurteilen, 2964,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.2.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Alkoholisierung habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Zu dem Auffahrunfall sei es nur deshalb gekommen, weil er sich um seine Aktentasche bemüht habe, die im beifahrerseitigen Fußraum umgefallen sei. Dabei habe er die grün werdende Ampel erblickt, ohne zu bemerkt zu haben, dass das vor ihm stehende Fahrzeug noch nicht angefahren sei. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 29.6.2017 (Az.: 17/9759840-0-1) wurde dem Beklagten am 30.6.2017 zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte am 14.7.2017 Widerspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2964,33 € aus §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG i. V. m. 426 Abs….


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