AG Rendsburg – Az.: 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – Beschluss vom 01.12.2005
In der Bußgeldsache gegen … wird – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen im schriftlichen Verfahren – gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.7 Bkat.
Gründe
Das Gericht hält eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich. Nachdem die Staatsanwalt-schaft einer Entscheidung im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) nicht widersprochen und der Betroffene seine Zustimmung diesbezüglich ausdrücklich erteilt hat, hat das Gericht nach dem Akteninhalt folgendes festgestellt:
I. Der Betroffene ist am … geboren.
Der Betroffene ist dabei straßenverkehrsrechtlich als ein Kraftfahrzeugführer ohne „straßen-verkehrsrechtliche Eintragung“ anzusehen gewesen, da die letzte – rechtskräftige – Eintragung vom 21.02.2003 herrührt und nach Ablauf der Tilgungsfrist von 2 Jahren gem. § 29 Abs. 8 StVG nunmehr einem ausdrücklichen Verwertungsverbot unterliegt, da insoweit Tilgung und Tilgungsreife wesensgleich sind.
II. Der Betroffene fuhr am 02.09.2004 mit dem PKW – amtliches Kennzeichen: XX – YY 000 – um 09.13 Uhr auf der A 210 in der Gemeinde Achterwehr, in Höhe km 20,6 in Fahrtrichtung Kiel mit einer Geschwindigkeit von 168 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dabei hingegen 120 km/h.
III. Der Betroffene räumt diesen Vorwurf nunmehr auch ein. Das Gericht hat sodann auch die Printauszüge – Bl. 2 d.A. – in Augenschein genommen. Bedenken an der Geschwindigkeits-messung und deren Ergebnisse bestehen von daher nicht. Insoweit ergibt sich aus dem bei der Akte befindlichen Eichschein vom 31.12.2004 im Hinblick auf das hier eingesetzte Geschwindigkeitsüberwachungsmessgerät Multanova 6 F – Moving -, dass dieses bis zum 31.12.2004 geeicht gewesen ist. Und auch aus dem Messprotokoll vom 02.09.2004 ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaige Fehlmessung im vorliegenden Fall.
IV. Damit hat der Betroffene fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Bei Anwendung der erforder-lichen Sorgfalt hätte der Betroffene nämlich erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschreitet.
V. Innerhalb des Bußgeldrahmens für fahrlässige V[…]